§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Christopher Street Day (CSD) Offenburg e.V.“
2. Der Sitz des Vereins ist in Offenburg.
3. Der Verein wird die Eintragung in das zuständige Vereinsregister beantragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Aufklärung der Öffentlichkeit über die Lebensrealitäten gesellschaftlicher Minderheiten aufgrund sexueller Orientierung, geschlechtlicher Identität und Geschlechtervielfalt.
2. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
- Information und Aufklärung zu Lebensbedingungen von:
- Menschen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen,
- Menschen mit geschlechtlicher Vielfalt (z. B. intersexuell, trans*, genderqueer, agender, non-binary, Butch, Femme, Drag, Cross-Dressing usw.),
- Menschen mit HIV oder AIDS,
- Menschen, die von sexualisierter Gewalt, trans-, inter-, homo- oder rassistischer Gewalt betroffen sind,
- Menschen mit Behinderungen.
- Einflussnahme auf das gesellschaftliche Leben durch Aufklärungsarbeit (z. B. Infostände, Publikationen),
- Durchführung kultureller Veranstaltungen (insbesondere Christopher Street Day / Pride),
- Solidarische Unterstützung und Empowerment von Betroffenen und deren Familien,
- Vernetzung von Organisationen und Gruppen.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale sind zulässig.
7. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
8. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaften
1. Der Verein besteht aus stimmberechtigten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen werden, die die Satzung anerkennen.
3. Stimmberechtigte Mitglieder haben volles Antrags-, Rede-, aktives und passives Wahlrecht.
4. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit absoluter Mehrheit. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
§ 5 Beiträge
Für Mitgliedschaften werden Beiträge erhoben. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende mitgeteilt werden. Maßgeblich ist der Eingang beim Vorstand.
3. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied durch absoluten Mehrheitsbeschluss ausschließen, wenn:
- grobe Verstöße gegen die Vereinsinteressen vorliegen,
- Beitragsrückstände bestehen.
5. Über einen Ausschluss wird in der nächsten Mitgliederversammlung berichtet.
§ 7 Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands,
- Entgegennahme des Prüfberichts und der Empfehlungen der Kassenprüfer*innen,
- Wahl und Entlastung des Vorstands,
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfer*innen,
- Beschlussfassung über Beiträge, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
3. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
5. Anträge auf Vorstandswahl/-abwahl, Satzungsänderungen oder Auflösung müssen eine Woche vor Fristende eingereicht werden.
6. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
7. Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung.
8. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
10. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und innerhalb von sechs Wochen per E-Mail zu versenden.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann Aufgaben per Geschäftsordnung in Ressorts aufteilen. Es muss ein Finanzvorstand benannt werden.
3. Vorsitz und Stellvertretung sind nicht vorgesehen.
4. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
5. Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
6. Weitere Aufgaben regelt die Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 10 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird für maximal zwei Jahre gewählt.
2. Die Wahl ist geheim, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.
3. Jede*r stimmt für jede kandidierende Person mit Ja, Nein oder Enthaltung.
4. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit erreicht und unter den sieben stimmenstärksten Kandidat*innen ist.
5. Bei Stimmengleichheit um den letzten Platz erfolgt eine Stichwahl.
6. Kommissarische Mitglieder können bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
7. Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Vorstandstätigkeit.
§ 11 Vorstand Finanzen
1. Der Finanzvorstand führt die Kasse und Buchführung.
2. Er ist berechtigt, Beiträge und Umlagen einzuziehen.
3. Er erstellt den Kassenbericht für die ordentliche Mitgliederversammlung.
§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer*innen für zwei Jahre.
2. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3. Die Kasse wird vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft.
§ 13 Datenschutz
1. Erhobene Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung.
2. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
3. Kontaktdaten funktionstragender Personen dürfen vom Vorstand weitergegeben oder veröffentlicht werden, sofern notwendig.
§ 14 Satzungsänderung und Auflösung
1. Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung erfordern eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.
2. Änderungen, die für die Gemeinnützigkeit oder Eintragung notwendig sind, kann der Vorstand mit absoluter Mehrheit beschließen.
3. Solche Änderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bestätigt werden.
4. Bei Auflösung fällt das Vermögen an den Fluss e.V. Freiburg zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke.
§ 15 Liquidation
1. Bei Auflösung des Vereins ernennt die Mitgliederversammlung zwei bis drei Liquidator*innen.
§ 16 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen unberührt.
2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich wirksame zu ersetzen, die dem Sinn möglichst nahekommt.
©Christopher Street Day (CSD) Offenburg e.V. (in Gründung). Alle Rechte vorbehalten.
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